Der schadensersatz nach 280 i bgb stellt die grundsätzliche anspruchsgrundlage im schadensersatzrecht dar. Am besten nachfragen oder einfach immer am anfang der prüfung klar stellen um welche art von schadensersatz es. Schäden die endgültig eingetreten sind und nicht durch nacherfüllung behebbar sind.
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